Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13436
OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17 (https://dejure.org/2019,13436)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2019 - 6 A 6.17 (https://dejure.org/2019,13436)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 6 A 6.17 (https://dejure.org/2019,13436)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 90 Abs 1 SGB 8, § 16 Abs 2 KitaG BB, § 2 Abs 1 Buchst k KitaG§16Abs2uaV BB, § 17 Abs 2 S 2 KitaG BB, § 17 Abs 1 S 1 KitaG BB
    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge; institutionelle Förderung; Kosten für Verpflegung; Beitragsstaffelung für Familien mit mehreren Kindern - Sozialverträglichkeit; Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 90 Abs 1 SGB 8, § 16 Abs 2 KitaG BB 2, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, § 17 KitaG BB 2
    Normenkontrollantrag; Rechtsschutzbedürfnis; Kita-Gebührensatzung; Einvernehmen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Rückwirkungsanordnung; Kalkulation der Elternbeiträge; Institutionelle Förderung; abgabenrechtliches Äquivalenzprinzip; Kommunalabgabengesetz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17

    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Gebot sozialverträglicher Staffelung vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Abschläge von 20 % bzw. 40 % ab dem zweiten bzw. ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind eine erhebliche Entlastung darstellen, die über die in anderen, vom Senat unbeanstandet gebliebenen Satzungen vorgesehenen Abschläge hinausgehen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15

    Kostenbeteiligung der Eltern bei Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Kinder einer Kindertagesstätte (Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - Rn. 26 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 B 1.17 - Rn. 17 bei juris).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2013 - 6 B 28.11

    Kindertagesstätte; Personalkostenzuschuss; Durchschnittssätze der jeweils

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    Diese Durchschnittssätze sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden (Urteil vom 23. Januar 2013 - OVG 6 B 28.11 -, Rn. 15 bei juris).
  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17
    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass die Gegenleistung für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der entgeltpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Entgelt-/Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12 N. -, ESVGH 64, 211 ff., Rn. 35 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 1530/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • VG Cottbus, 31.05.2021 - 8 K 2149/15

    Erfolgreiche Klage gegen Träger eines Kindergartens auf Erstattung von Essensgeld

    Während der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 KitaG einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals gewährt und die Gemeinde dem Träger einer (erforderlichen) Kindertagesstätte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die hierfür notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten trägt, haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung zu entrichten, wobei sie zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen, deren Kosten ebenfalls Betriebskosten darstellen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 31 ff.), lediglich einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essensgeld) zu leisten haben.

    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den auf die Einrichtungsträger entfallenden Kosten für die Essensversorgung - wie oben bereits erwähnt - als Verpflegungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. k) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) um umlagefähige Betriebskosten handelt, die die Einrichtungsträger im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf die Personensorgeberechtigten umlegen können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG zu dem von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Essengeld steht ergänzend neben der Regelung über die Elternbeiträge, die zu den Betriebskosten der Einrichtungsträger zu entrichten sind und sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KitaG auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen, also auf die das Betreuungsangebot insgesamt stützende Infrastruktur beziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 33).

    Dass sich die Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung der Versorgung der Kinder Dritter - namentlich eines Caterers - bedienen, dürfte zwar nicht dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall entsprechen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 33), ist aber nicht ausgeschlossen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 1.18

    Einzelfragen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung in Brandenburg

    Die Bewirtschaftungskosten umfassen die Sach- und Personalkosten der allgemeinen Verwaltung des freien Trägers, die anteilig auf die Haus- und Grundstücksverwaltung der Betreuungseinrichtung entfallen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - juris Rn. 43 zu den umlagefähigen notwendigen Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. o) KitaBKNV).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 3.18

    OVG weist Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt

    Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich des aktenkundig erteilten Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den beiden angegriffenen Satzungen betreffen in der Sache materielle Einwände und nicht das hier erfolgte Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 12 bei juris).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • VG Cottbus, 23.08.2021 - 8 K 2010/15

    Kindergartenrecht einschließlich Kita-Gebühren bzw. Elternbeiträge

    Während der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 2 KitaG einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals gewährt und die Gemeinde dem Träger einer (erforderlichen) Kindertagesstätte gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die hierfür notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten trägt, haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtung zu entrichten, wobei sie zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen, deren Kosten ebenfalls Betriebskosten darstellen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 31 ff.), lediglich einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essensgeld) zu leisten haben.

    Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den auf die Einrichtungsträger entfallenden Kosten für die Essenversorgung - wie oben bereits erwähnt - als Verpflegungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. k) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) um umlagefähige Betriebskosten handelt, die die Einrichtungsträger im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf die Personensorgeberechtigten umlegen können (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG zu dem von den Personensorgeberechtigten zu entrichtenden Essengeld steht ergänzend neben der Regelung über die Elternbeiträge, die zu den Betriebskosten der Einrichtungsträger zu entrichten sind und sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KitaG auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen, also auf die das Betreuungsangebot insgesamt stützende Infrastruktur beziehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 33).

    Dass sich die Träger von Kindertagesstätten zur Gewährleistung der Versorgung der Kinder Dritter - namentlich eines Caterers - bedienen, dürfte zwar nicht dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall entsprechen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 33), ist aber nicht ausgeschlossen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 6.18

    Kindertagesbetreuungseinrichtung; Anspruch eines freien Trägers auf Erstattung

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach die zur Versorgung der Kinder mit Mittagessen auf den Einrichtungsträger entfallenden Kosten eines Caterers, soweit sie nicht bereits durch das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld abgedeckt sind, zu den in der Kalkulation der Elternbeiträge berücksichtigungsfähigen Betriebskosten nach § 2 Abs. 1 Buchst. k) KitaBKNV zählen, obwohl diese nicht nur die Sachkosten, sondern auch die Personalkosten des Caterers für die Zubereitung des Mittagessens umfassen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - juris Rn. 31 ff.).

    Personalkosten sind auch in der nach § 2 Abs. 1 Buchst. o) KitaBKNV umlagefähigen Verwaltungskostenpauschale enthalten (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019, a.a.O., Rn. 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2020 - 4 K 207/18

    Kalkulation von Kostenbeiträgen für die Nutzung von kommunalen

    Abschreibungen auf die Gebäudeinvestitionen bei den im Eigentum der Kommune stehenden Gebäuden, die als Kindertageseinrichtungen genutzt werden, stellen trotz ihrer grundsätzlichen Einordnung als Investitionskosten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris, Rdnr. 32) einen Ersatz für die nicht anfallenden Miet- bzw. Pachtzahlungen dar und können deshalb im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 13 KiFöG LSA als Sachkosten angesehen werden (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris, Rdnr. 29).

    Der Ausschluss der Zinskosten führt weiterhin nicht zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris), weil immer noch Aufwendungen ungedeckt blieben, die von der Antragsgegnerin übernommen werden.

    Dass die angegriffene Satzung gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. A., § 90 Rdnr. 42) bzw. den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, juris; Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 90 Rdnr. 35) verstößt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris), ist nach den oben vorgenommenen Darlegungen weder ersichtlich noch von den Antragstellern hinreichend substanziiert geltend gemacht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18

    Elternbeitragsrecht: Umlagefähigkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen

    Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich des aktenkundig erteilten Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den beiden angegriffenen Satzungen betreffen in der Sache materielle Einwände und nicht das hier erfolgte Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 12 bei juris).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • VG Cottbus, 23.08.2021 - 8 K 754/16

    Kindergartenrecht

    Die Erhebung eines Zuschusses zur Versorgung des Kindes in einer Kintertagesbetreuungseinrichtung mit Mittagessen (Essengeld) unabhängig davon, ob das Kind überhaupt zur Versorgung mit Mittagessen angemeldet ist, ist rechtswidrig (Anschluss an Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 , juris Rn. 33), was umso mehr gilt, wenn das Essengeld ohne Abrechnung der tatsächlich von dem Kind beanspruchten Mahlzeiten als monatliche Pauschale erhoben wird.

    Denn nur in diesem Fall ersparen die Personensorgeberechtigten Aufwendungen für das Mittagessen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 33).

    Insofern ist der von den Personensorgeberechtigten zu leistende Zuschuss zur Versorgung ihres Kindes mit Mittagessen strikt von den nach Abzug des Essengeldes bei den Einrichtungsträgern verbleibenden Kosten der Mittagsversorgung zu unterscheiden, bei denen es sich - ebenso wie bei den Kosten für Frühstück und Vesper - als Verpflegungskosten im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. k) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) um umlagefähige Betriebskosten handelt, die die Einrichtungsträger im Rahmen der Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig auf alle Personensorgeberechtigten umlegen können, also auch auf diejenigen, deren Kinder nicht für das Mittagessen angemeldet sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 32 ff.; sowie Urteil der Kammer vom 31. Mai 2021 - VG 8 K 2149/15 -, juris Rn. 29).

    Demgegenüber ist das Essengeld eine den Elternbeitrag ergänzende Position gerade nur für den Fall, dass ein Kind zur Versorgung mit Mittagessen angemeldet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, juris Rn. 33 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21

    Kindertagespflege; Nachträgliche Überprüfung von Beitragsbescheiden;

    Die Satzung begründet nicht nachträgliche Elternbeitragspflichten, die nicht schon aufgrund der Vorgängersatzung bestanden haben (vgl. schon Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 14).

    Diesen ist ein Gestaltungsspielraum und die Möglichkeit einer vergröbernden und pauschalierten Betrachtung eröffnet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - OVG 6 B 16/21 - sowie Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 48, und - OVG 6 B 1.16 -, Rn. 20, vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - Rn. 39, - OVG A 20.17 -, Rn. 36, - OVG 6 A 22.17 -, Rn. 55, vom 3. November 2020 - OVG 6 A 9.19 -, Rn. 20).

    Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 2.19

    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten;

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürften, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 6 A 4.19

    Normenkontrolle; Kitasatzung; Einvernehmen mit örtlichem Träger der öffentlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2020 - 6 B 2.20

    Anfechtungsklage; Berufung des Beklagten; Elternbeitragsbescheidefür

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 6 B 2.20

    Anfechtungsklage; Berufung des Beklagten; Elternbeitragsbescheidefür

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17

    Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 12.21

    Rückerstattung der Verpflegungskosten in kommunaler Kindertagesstätte

  • VGH Bayern, 03.02.2023 - 4 N 22.303

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Kindertagesstätten betreffende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 1.19

    Kalkulation der Elternbeiträge für Kindertagesstätte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 A 8.18

    KiTa-Satzung; Erfordernis erneuter Kalkulation der Elternbeiträge;

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 3/17

    Normenkontrollantrag gegen eine Kinderbetreuungssatzung; Ausgangspunkt für eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 6/17

    Pauschalierung des Sachaufwandes in einer Kinderbetreuungssatzung; Betrag zur

  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2022 - 6 B 6.21

    Zur Staffelung von Elternbeiträgen

  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17, 6 A 6.17, 6 A 21.17, 6 A 22.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13459
OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17, 6 A 6.17, 6 A 21.17, 6 A 22.17 (https://dejure.org/2019,13459)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2019 - 6 A 20.17, 6 A 6.17, 6 A 21.17, 6 A 22.17 (https://dejure.org/2019,13459)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 6 A 20.17, 6 A 6.17, 6 A 21.17, 6 A 22.17 (https://dejure.org/2019,13459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 90 Abs 1 SGB 8, § 10 KitaG BB 2, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, § 17 Abs 2 KitaG BB 2, § 17 Abs 1 KitaG BB 2
    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen ist.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 1 VwGO, § 90 Abs 1 SGB 8, § 10 KitaG BB 2, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, § 17 Abs 2 KitaG BB 2, § 17 Abs 1 KitaG BB 2, § 16 Abs 2 KitaG BB 2
    Normenkontrollantrag; Kita-Gebührensatzung; Einvernehmen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Rückwirkungsanordnung; Kalkulation der Elternbeiträge; Institutionelle Förderung; Abgabenrechtliches Äquivalenzprinzip; Kommunalabgabengesetz; Betriebskosten; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Brandenburg weist Klagen gegen Kita-Satzungen zurück

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 LB 149/13

    Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    Dementsprechend ist bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung das Äquivalenzprinzip zu beachten (Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 -, NdsVBl.

    Das gilt selbst dann, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern lediglich auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als Bezugsgröße abstellt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 - Rn. 49 bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 - Rn. 67 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 22.17

    Kalkulation der Elternbeiträge: Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Gebot sozialverträglicher Staffelung vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Abschläge von 20 % bzw. 40 % ab dem zweiten bzw. ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind eine erhebliche Entlastung darstellen, die über die in anderen, vom Senat unbeanstandet gebliebenen Satzungen vorgesehenen Abschläge hinausgehen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2013 - 6 B 28.11

    Kindertagesstätte; Personalkostenzuschuss; Durchschnittssätze der jeweils

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    Diese Durchschnittssätze sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden (Urteil vom 23. Januar 2013 - OVG 6 B 28.11 -, Rn. 15 bei juris).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 1530/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    Das gilt selbst dann, wenn man nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten, sondern lediglich auf die nach Abzug der institutionellen Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG Bbg auf den Einrichtungsträger entfallenden anteilsmäßigen rechnerischen Kosten als Bezugsgröße abstellt (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 - Rn. 49 bei juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2015 - 4 LB 149/13 - Rn. 67 bei juris).
  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    Sie umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass zu ermitteln wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116 ff., Rn. 13 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 - Rn. 79 bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 A 15.15

    Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17
    Infolge der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Oktober 2017 (OVG 6 A 15.15) zur Unzulässigkeit einer Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen hat die Antragsgegnerin eine Kalkulation ohne diesen Posten erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Satzung beschlossen (Beitragssatzung für die in kommunaler Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten in der Gemeinde Wustermark vom 8. Mai 2018, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 9. Mai 2018, erneut veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Wustermark vom 24. Mai 2018).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf das Gebot sozialverträglicher Staffelung vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Abschläge von 20 % bzw. 40 % ab dem zweiten bzw. ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind eine erhebliche Entlastung darstellen, die über die in anderen, vom Senat unbeanstandet gebliebenen Satzungen vorgesehenen Abschläge hinausgehen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 22.17 -).
  • VG Potsdam, 08.08.2019 - 10 K 3358/18

    Zweifel an Elternbeiträgen für grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten

    Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15. Mai 2018 -OVG 6 A 2.17- sowie Urteile vom 22. Mai 2019 -OVG 6 A 6.17- und -OVG 6 A 20.17-, juris) erschöpft sich die Bedeutung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG allerdings ohne nähere Begründung darin, als Anspruchsgrundlage das Verhältnis zwischen freiem Kita-Träger und Gemeinde zu regeln.

    Die Berufung war zuzulassen, weil die Kammer in der Rechtsfrage, ob Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nach § 17 KitaG auf Eltern umgelegt werden dürfen, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht (Urt. v. 15. Mai 2018 -OVG 6 A 2.17- sowie Urteile vom 22. Mai 2019 -OVG 6 A 6.17- und -OVG 6 A 20.17-, juris).

  • VG Potsdam, 15.08.2019 - 10 K 2310/18
    Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15. Mai 2018  -OVG 6 A 2.17- sowie Urteile vom 22. Mai 2019 -OVG 6 A 6.17- und -OVG 6 A 20.17-, juris) erschöpft sich die Bedeutung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG allerdings ohne nähere Begründung darin, als Anspruchsgrundlage das Verhältnis zwischen freiem Kita-Träger und Gemeinde zu regeln.

    Die Berufung war zuzulassen, weil die Kammer in der Rechtsfrage, ob Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nach § 17 KitaG auf Eltern umgelegt werden dürfen, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht (Urt. v. 15. Mai 2018 -OVG 6 A 2.17- sowie Urteile vom       22. Mai 2019 -OVG 6 A 6.17- und -OVG 6 A 20.17-, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21

    Kindertagespflege; Nachträgliche Überprüfung von Beitragsbescheiden;

    b) Auch das bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung nach dem KitaG zu beachtende Äquivalenzprinzip wird durch die Kalkulation der Elternbeiträge nicht verletzt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 20.17 -, Rn. 27).
  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
    Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - sowie Urteile vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - und - OVG 6 A 20.17 -, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2020, OVG 6 B 10/20 und vom 15. Juli 2020 - OVG 6 B 5/20 - und OVG 6 B 6/20) erschöpft sich die Bedeutung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG allerdings darin, als Anspruchsgrundlage das Verhältnis zwischen freiem Kita-Träger und Gemeinde zu regeln.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 21.17

    Normenkontrollanträge gegen mehrere Kita-Beitragssatzungen zurückgewiesen

    Urteile vom 22. Mai 2019 OVG 6 A 20.17; OVG 6 A 6.17; OVG 6 A 21.17; OVG 6 A 22.17.
  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Die Rechtfertigung des erhobenen Gebührensatzes durch Vornahme einer Nachkalkulation ist auch zulässig.Entscheidend ist allein, dass der in der Satzung festgelegte Gebührensatz sich im Ergebnis als richtig erweist (sog. Ergebnisrechtsprechung, vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 20.17 -, juris Rn.19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht